Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gloor
Präzisionswerkzeuge AG

1. Zusammentreffen mit anderen Geschäftsbedingungen

1.1 Für sämtliche Geschäftsbeziehungen mit der Gloor AG gelten die hier aufgeführten Bedingungen. Vom Kunden oder Dritten zugestellte Bedingungen werden nicht akzeptiert. Schweigen der Gloor AG auf die Zustellung derartiger Bedingungen gilt als Ablehnung, Lieferungen nach Erhalt derartiger Bedingungen gelten nicht als Annahme abweichender Bedingungen, sondern als Lieferung nach den Bedingungen der Gloor AG. 

1.2 Abweichende Bedingungen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Ohne andern Vermerk sind die Offerten der Gloor AG einen Monat ab Datum der Offerte gültig. Ein Vertrag entsteht mit der Annahmeerklärung durch den Kunden. Sollte diese nicht schriftlich erfolgen, bestätigt die Gloor AG die Bestellung auf elektronischem Weg, wobei diese Bestätigung auch ohne Unterschrift der Gloor AG Gültigkeit hat.

2.2 Der Auftrag wird gemäss Auftragsbestätigung ausgeführt, welche die getroffenen Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden festhält.


3. Liefer- und Leistungszeit

3.1 Liefertermine und -fristen richten sich nach der schriftlichen Bestätigung der Gloor AG.

3.2 Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt berechtigen die Gloor AG, die Termine und Fristen um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben. Die Gloor AG orientiert den Besteller unverzüglich, wenn eine solche Behinderung eintritt.

3.4 Dauert die Behinderung länger als 2 Monate, so ist der Besteller nach angemessener Nachfristansetzung berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten. Für Schäden des Bestellers wegen verspäteter Lieferung oder wegen Vertragsrücktritts haftet die Gloor AG nicht. Die Gloor AG ist berechtigt, Teillieferungen und -Leistungen abzuliefern.


4. Ausführung/Toleranzen/Stückzahlen

4.1 Die Ausführung und die Toleranzen richten sich nach den Angaben in den Preislisten, Auftragsbe-stätigungen oder den Offerten der Gloor AG. Angaben in einer Offerte/Auftragsbestätigung gehen den Angaben auf den Preislisten vor. Mangels Angaben gelten die internen Ausführungs- und Toleranzenweisungen der Gloor AG.

4.2 Weil die Werkzeuge meistens speziell hergestellt werden müssen, behält sich die Gloor AG vor, von den bestellten Stückzahlen um 10% nach oben oder unten abzuweichen.


5. Erfüllungsort und Gefahrtragung

5.1 Erfüllungsort ist 2543 Lengnau, Schweiz. Mit der Übergabe der Ware an den ersten Spediteur hat die Gloor AG ihre Lieferverpflichtung erfüllt und die Gefahr der Sache geht auf den Besteller über. Danach anfallende Zölle, Gebühren, Steuern, Frachtkosten etc. gehen zu Lasten des Käufers.

5.2 Der Besteller wählt und bezahlt das geeignete Transportmittel oder die Art des Versandes der Ware. Die Ware wird von Gloor AG zu Lasten des Bestellers versichert.


6. Preise und Kosten, Zahlungsbedingungen

6.1 Sofern in der Offerte oder der Auftragsbestätigung nichts Anderes erwähnt ist, verstehen sich die vereinbarten Preise für die Produkte pro Stück und ohne Mehrwertsteuer. Ausnahmen wie Rabatte und Skonti müssen von Gloor AG schriftlich bestätigt werden.

6.2 Zahlungen sind binnen 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu leisten. Trifft die Zahlung nicht innert der Frist ein, ist der Besteller ohne weitere Mahnung im Verzug und schuldet ab dem 31. Tag den gesetzlichen Verzugszins. Gloor AG behält sich vor, je nach Auftrag Vorauszahlungen zu verlangen.

6.3 Die Verrechnung ist ausgeschlossen, ausser mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen.

6.4 Ist der Besteller mit Zahlungen im Verzug oder ist seine Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit aus andern Gründen zweifelhaft, so kann die Gloor AG für noch nicht gelieferte Ware Vorauszahlung verlangen und sämtliche übrigen Ansprüche fällig stellen. Die Lieferpflicht der Gloor AG ruht, solange der Besteller im Verzug ist oder verlangte Vorauszahlungen nicht geleistet hat. Sämtliche weiteren Rechte der Gloor AG bleiben vorbehalten.


7. Beanstandungen, Gewährleistung

7.1 Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu melden. Fehlerhafte Lieferungen werden nach Wahl der Gloor AG entweder ersetzt, korrigiert oder dem Besteller gutgeschrieben.

7.2 Verpackungsschäden sind der Gloor AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

7.3 Beanstandete Ware darf nur im Einverständnis mit der Gloor AG zurückgesandt werden.

7.4 Beanstandung der Ware entbindet den Besteller nicht von der Annahme- und Zahlungspflicht. Bei begründeter Beanstandung hat die Gloor AG die Wahl, die beanstandeten Werkzeuge nachzubessern, eine Ersatzlieferung vorzunehmen oder eine Gutschrift auszustellen. Dafür ist eine angemessene Frist einzuräumen.


8. Auskünfte, Spezifikationen, Proben

Die Spezifikationen der Gloor AG sowie Auskünfte über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten, technische Beratungen und sonstige Angaben werden nach bestem Wissen gemacht. Sie befreien den Besteller nicht von seinen Prüfungs- und Untersuchungspflichten. Die Haftung der Gloor AG richtet sich nach Ziffer 9 hiernach.


9. Haftungsausschluss

Die Gloor AG haftet nur für die Lieferung der bestellten Ware. Die Haftung für irgendwelche Folgeschäden beim Besteller wegen verspäteter oder nicht einwandfreier Lieferung, Produktionseinbus-sen oder Schäden an Material und Maschinen oder entgangenem Gewinn wird, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen.


10. Gerichtsstand und Rechtswahl

Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit Lieferungen oder Dienstleistungen der Gloor AG ist der Geschäftssitz der Gloor AG. Alle Verträge mit der Gloor AG unterliegen schweizerischem Recht. Das Wiener Kaufrecht wird ausgeschlossen und ist auf unsere Verträge nicht anwendbar.


11. Vorgehen bei teilweiser Ungültigkeit von Bestimmungen

Insoweit eine oder mehrere dieser allgemeinen Bestimmungen nicht oder nur teilweise gültig sein oder zwingenden gesetzlichen Vorschriften widersprechen sollte, hat dies auf die Geltung der übrigen Bestimmungen keinen Einfluss und beeinträchtigt ihre Geltung als allgemeine Geschäftsbedingungen in keiner Weise. Die ungültige Bestimmung wird durch eine gültige Bestimmung ersetzt, welche dem Inhalt der ungültigen Bestimmung möglichst entspricht.

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